Die Finanz- und Gebührenordnung

§ 1 – Grundsätze

Das Haushaltsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

Die den Schachfreunden Wilstermarsch zur Verfügung stehenden Mittel sind ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.

Für die Rechnungsführung ist, unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes, der Kassenwart verantwortlich. 

Die Kassen- und Kontenführung wird durch Vorstandsbeschluss geregelt. Die Führung von Kassen und Konten außerhalb der eigenen Rechnungsführung ist untersagt. Konten bei Dritten müssen auf

den Namen des Vereins lauten.

Der Vorstand kann einzelnen Amtsinhabern besondere Aufgabenbereiche, Handlungskompetenzen und Kontovollmachten übertragen.

§ 2 – Finanzverwaltung

Vom Kassenwart der Schachfreunde Wilstermarsch sind alle Einnahmen,

Ausgaben, Aufwendungen und Erlöse ordnungsgemäß zu verbuchen. Die Konten sind lückenlos zu führen. 

Die Einnahmen der Schachfreunde Wilstermarsch ergeben sich aus dem Ideellen Bereich (Mitgliedsbeiträgen, Förderbeiträgen, Spenden, etz.), Zweckbetrieb (Einnahmen aus Turnieren und Verkaufsständen) und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Verleih von Spielmaterial).

Das Prinzip der Sparsamkeit ist bei allen Ausgaben zu beachten.

Die sachliche und rechnerische Richtigkeit jeder Ausgabe ist durch den anfordernden Bereich zu bestätigen. Für jeden Geschäftsvorgang hat ein Beleg vorzuliegen. Auf den Belegen ist der Verwendungszweck anzuführen. Die Überprüfung nimmt der Kassenwart vor.

Die Zahlungsanweisung erfolgt durch den Kassenwart. 

Einzelnen Vorstandsmitgliedern sind jederzeitige Kontrollen und Einsichtnahme in alle Beleg- und Buchungsunterlagen zu ermöglichen.

Jede Barauszahlung ist vom Empfänger zu quittieren.

Anschaffungen, die die Grenze von 500 € übersteigen je Anschaffung, werden vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen.

Nach Ablauf des Geschäftsjahres legt der Kassenwart innerhalb von einem Monaten dem Vorstand der Schachfreunde Wilstermarsch eine Einnahmen und Ausgabenübersicht, sowie die Jahresabrechnung vor. Der Mitgliederversammlung ist ein Bericht vorzulegen.

§ 3 – Konto und Lastschriftverfahren

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

§ 4 – Beiträge

Übersicht der Mitgliedsbeiträge: 

Mitgliedsbeitrag (monatlich)

Aktive Mitglieder15,00 Euro
2. Aktives Familienmitglied10,00 Euro
3. Aktives Familienmitglied und weitere  7,50 Euro
Passive Mitglieder10,00 Euro
Fördernde Mitglieder5 Euro oder freiwählbarer Betrag

Der Mitgliedsbeitrag wird zum ersten eines Monats im Voraus eingezogen.

Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich zu entrichten und wird zum Ersten eines Monats im Voraus eingezogen.

Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach 

§ 247 BGB zu verzinsen.

Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern  die Teilnahme  am Lastschriftverfahren erlassen.

§ 5 – Gebühren

Übersicht der Gebühren:

Bearbeitungsgebühr bei Zahlungsverzug / Abmahnung                10 Euro

Aufnahmegebühr für neue Mitglieder                                                 0 Euro

§ 6 – Fahrtkosten

Fahrtkosten werden erstattet. Pro Kilometer gibt es eine Entschädigung von 0,15 Euro.

§ 7 Vergütung von Trainerstunden

Grundsatz

Die Vergütung von Trainerstunden dient der Förderung der Trainingsarbeit im Verein, der Qualifizierung der Trainerinnen und Trainer sowie der Sicherstellung eines hochwertigen und kontinuierlichen Trainingsangebots. Die Vergütung erfolgt nach dem jeweils nachgewiesenen Ausbildungs- bzw. Qualifikationsstand.

Vergütungssätze

 Für Trainerstunden gelten folgende einheitliche Stundensätze:

  • Ohne Qualifikation: 5,00 Euro pro Stunde
  • mit Juleica und gültigem Schiedsrichterschein (regional): 7,50 Euro pro Stunde
  • dazu mit Schulschachpatent und Breitenschachpatent und / oder Kinderschachpatent: 10,00 Euro pro Stunde
  • mit D-Trainerlizenz (DOSB/DSB): 12,50 Euro pro Stunde
  • mit C-Trainerlizenz (DOSB/DSB): 15,00 Euro pro Stunde
  • mit B-Trainerlizenz (DOSB/DSB): 25,00 Euro pro Stunde
  • mit A-Trainerlizenz (DOSB/DSB): 40,00 Euro pro Stunde

Zweck der Staffelung

 Die gestufte Vergütung soll

  • die Qualität des Trainings verbessern
  • ein klarer Anreiz schaffen, sich weiterzubilden und Qualifikationen zu erwerben
  • das Engagement im Jugend- und Trainingsbereich fördern
  • den Verein für qualifizierte Trainer attraktiver gestalten

Nachweis der Qualifikation

Die jeweilige Qualifikation ist dem Vorstand gegenüber, durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Eine Vergütung nach einem höheren Satz erfolgt erst nach Dokumentation der erworbenen Qualifikation. Es ist weiter alle zwei Jahre ein einfaches polizeiliches Führungszeugnis nachzuweisen. Es bleibt vorbehalten, im Einzelfall ein qualifiziertes Führungszeugnis einzufordern.

Geltungsbereich

Die Regelung gilt für alle im Auftrag des Vereins durchgeführten Trainerstunden, unabhängig von Zielgruppe, Trainingsform oder Einsatzort. Abweichungen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.

§ 8 – Vereinsdienste und Ausgleichsregelungen

Jedes aktive Mitglied sowie jede Familie im Jugendbereich mit aktiv gemeldeten Spielerinnen oder Spielern ist verpflichtet, pro Kalenderjahr drei halbe Tage Vereinsdienst zu leisten.

Ein halber Tag Vereinsdienst entspricht einem Einsatz von ca. 5–6 Stunden.

Als Vereinsdienst gelten insbesondere:

Fahrten zu Punktspielen oder Turnieren als Fahrer oder Betreuer

Unterstützung bei der Durchführung von Turnieren, wie Verkauf oder Küchenhilfe, Schiedsrichtertätigkeiten sowie Turnierleitung und Organisation

Auf- und Abbau bei Vereinsveranstaltungen, z. B. dem Itzehoer Schach Open

Teilnahme an oder Unterstützung bei Werbeveranstaltungen,

sonstige vom Vorstand definierte Vereinsaufgaben.

Für jeden nicht geleisteten halben Tag ist eine Ausgleichszahlung in Höhe von 10 € zu entrichten.

Die Vereinsdienste werden durch den Vorstand oder eine von ihm benannte Person dokumentiert. Die Abrechnung erfolgt zum Jahresende. Ausgleichszahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten.

Passive Mitglieder, fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Leistung von Vereinsdiensten und von Ausgleichszahlungen befreit. Sie können Vereinsdienste freiwillig leisten.

Mitglieder, die nachweislich aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund besonderer Umstände keine Vereinsdienste leisten können, können auf Antrag durch den Vorstand ganz oder teilweise von der Verpflichtung befreit werden.


Finanz- und Gebührenordnung der Schachfreunde Wilstermarsch & Itzehoe

(Stand 14.02.2026)